Rechtsprechung
OLG Dresden, 25.06.1999 - 14 W 1190/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verbotsumfang eines auf Einstellung von auf einen nicht ordnungsgemäß angemeldeten Räumungsverkauf gerichteten Unterlassungstitels; Zur Verhinderung künftiger Wettbewerbsverletzungen erforderliche vom Geschäftsführer sicherzustellende Maßnahmen; Grundsätze der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Chemnitz, 28.07.1998 - 2 HKO 342/98
- OLG Dresden, 25.06.1999 - 14 W 1190/98
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91
Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 30.03.1989 - I ZR 85/87
"Bioäquivalenz-Werbung"; Werbung mit der Bioäquivalenz eines …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG München, 22.09.1992 - 6 W 2048/92
Telefonbuch-Eintrag / Telefonbucheintrag
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Düsseldorf, 09.11.1992 - 2 W 56/92
Darlegungslast des Schuldners bei Vollstreckung eines Unterlassungsgebots
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Hamm, 18.04.1991 - 4 U 311/90 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Frankfurt, 30.09.2003 - 25 W 54/03
Streitwertbemessung im Verfahren zur Erzwingung von Unterlassungen in …
Zur Bezifferung dieses Interesses kann zunächst von der im Antrag etwa enthaltenen Bezifferung für das beantragte Ordnungsgeld ausgegangen werden (vgl. OLG München NJW E-WettbR 2000, 147 = Juris KORE 54782290), sofern sich die Höhe der Bezifferung durch die Angaben des Gläubigers zu den (ohne die Ordnungsmaßnahme) befürchteten eigenen Nachteilen aus den Verstößen gegen den Unterlassungstitel - hier: aus den Wettbewerbsverstößen des Schuldners - rechtfertigt, wobei die Schwere, Zahl, Vorwerfbarkeit, insbesondere aber die Gefährlichkeit der Verstöße für den Umsatz des Gläubigers von Bedeutung sind (vgl. BGH NJW 1994, 45; siehe auch OLG München am angegebenen Ort sowie OLG Dresden WRP 1999, 1204 = Juris KORE 118 39900 und Hans. OLG Hamburg InVO 1998, 264).